Auch in Kumulation mit dem vorstehend behandelten Aspekt bleibt der potentielle Kürzungsbetrag so gering, dass sich am festgehaltenen Fazit nichts ändert. Auf nachträgliche Korrekturen am geschätzten und im ursprünglichen Enteignungsvertragsentwurf vom Kanton auch angebotenen Landwert von Fr. 10.00/m2 ist zu verzichten (Protokoll II S. 7).