Bei Errichtung der Leitungsdienstbarkeit im September 1973 wurde dem Rechtsvorgänger des Gesuchgegners eine Entschädigung von Fr. 268.00 bezahlt (Beilage 7 zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 18. Februar 2021). Daraus erhellt, dass auch diese Last eigentlich preismindernd in Betracht fallen würde. Aber selbst wenn man ohne weiteres auf die kantonale Rechnung abstellen würde, ginge es hier nur um rund Fr. 400.00. Auch in Kumulation mit dem vorstehend behandelten Aspekt bleibt der potentielle Kürzungsbetrag so gering, dass sich am festgehaltenen Fazit nichts ändert.