ausschliesslich das kantonale Enteignungsrecht Anwendung. Für eine Entschädigung des Dreifachen des ermittelten Höchstpreises nach Art. 66 Abs. 1 BGBB besteht derzeit im kantonalen Enteignungsrecht keine Rechtsgrundlage. Das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) kommt angesichts des offenkundig unterschiedlichen anzuwendenden Rechts nicht zum Tragen. Das Gericht hat auch keine Handhabe, sich mit allenfalls kommendem Recht auseinanderzusetzen (vgl. die regierungsrätliche Antwort vom 6. November 2020 auf die Motion Ralf Bucher [20.253 vom 15. September 2020] betreffend Vereinheitlichung der Entschädigung von Kulturland bei kantonalen und nationalen Infrastruktur-