4.3. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung durch das SKE hat unabhängig vom Angebot, welches der Kanton dem Beschwerdeführer ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht muss dabei auch nicht zwingend von den vom Gesuchsteller verwendeten Bemessungsgrundlagen ausgehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.). Ein Rückkommen des Gesuchstellers auf das ursprüngliche Angebot, wie im vorliegenden Fall (Erw. 4.2.), ist demnach ohne weiteres zulässig.