Der Gesuchsteller führt weiter aus, der behauptete Minderwert am Restgrundstück sei nicht begründet. Das Grundstück grenze schon jetzt an die Strasse. An dieser Situation ändere sich nichts. Emissionen gingen zudem eher vom Langsamverkehr aus. Dieser werde auf die gegenüberliegende Strassenseite verlegt, weshalb sich die Situation eher verbessere. Es gehe dabei ohnehin um eine nachträglich geltend zu machende Forderung gemäss § 155 BauG. Es seien keine Minderwertentschädigungen zu bezahlen (Eingabe vom 18. Februar 2021 S. 6). - 11 -