Im Enteignungsverfahren dürfe nicht mehr als der effektive Schaden bezahlt werden. Obergrenze für die Entschädigung der Abtretungsfläche im vorliegenden Verfahren seien demnach Fr. 10.00/m2. Weder das vom Gesuchgegner angerufene BGBB noch das kantonale Recht enthielten eine Grundlage für eine Mehrfachentschädigung für Land ausserhalb der Bauzone. Das eidgenössische Enteignungsgesetz sei auf das kantonale Verfahren nicht anwendbar (Eingabe vom 18. Februar 2021 S. 4).