4. 4.1. Für den Fall, dass kein Realersatz geboten werden könne, verlangt der Gesuchgegner eine Entschädigung von Fr. 60.00/m2. Auf Bundesebene werde bei Enteignungen gestützt auf neues Recht das Dreifache des ermittelten Höchstpreises für Kulturland bezahlt (mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG; SR 711] vom 20. Juni 1930). Die Forderung verstosse nicht gegen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991. Es liege kein übersetzter Erwerbspreis vor (Art. 66 BGBB in Verbindung mit Art. 62 lit. e BGBB und Art. 63 Abs. 1 lit.