3.7. Vorliegend scheitert die Realersatzforderung gleich mehrfach an den dafür aufgestellten Voraussetzungen. Der Kanton Aargau verfügt über kein geeignetes Land, das er als Realersatz zur Verfügung stellen könnte, weder im Projektperimeter noch ausserhalb. Er könnte sich die erforderliche Ersatzfläche auch nicht enteignungsweise beschaffen, weil eine sog. Kaskadenenteignung nicht vom Enteignungstitel gedeckt und damit unzulässig wäre (vgl. Baugesetzkommentar, § 142 N 7). Auch die Gemeinde R., die freiwillig nach möglichen Realersatzflächen gesucht hat, kann kein geeignetes Land anbieten.