Allgemeiner formuliert müssen wesentliche Interessen des Enteigneten auf dem Spiel stehen, die nur durch Realersatz zu befriedigen sind (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 18 N 9). Das Ersatzobjekt soll hinsichtlich Eignung und Verkehrswert gleichwertig sein (AGVE 2007 S. 294). Das Ersatzland muss dem Enteigner zur Verfügung stehen oder mit vertretbarem Aufwand beschaffbar sein, da ihm für die Ersatzbeschaffung das Enteignungsrecht nicht zusteht (Hess/Weibel, a.a.O., N 10; vgl. zum Ganzen auch BGE 128 II 368 Erw. 4.1).