3.5. Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts zu bemessen (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG). Im Falle einer vorzeitigen Besitzeinweisung wird in ständiger Praxis aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der angeordneten vorzeitigen Besitzeinweisung abgestellt (vgl. VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, Erw. 2.2.1.2.). Die Parteien einigten sich an der Verhandlung vom 20. Januar 2021 auf eine Besitzergreifung per 1. März 2021 (vgl. Beschluss in 4-EV.2020.34). Stichtag im vorliegenden Verfahren ist demnach der 1. März 2021. -8-