Der Gesuchgegner sei zudem nicht Selbstbewirtschafter. Dennoch habe man ihm unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwei Angebote unterbreitet, die er aber abgelehnt habe. Der Kanton verfüge über kein direkt an Grundstücke des Gesuchgegners anstossendes Land. Die Einwohnergemeinde R. habe auf Drängen des Gesuchstellers ebenfalls Abklärungen gemacht, könne aber auch keinen Ersatz anbieten. Im Übrigen seien weder die Einwohner- noch die Ortsbürgergemeinde Partei, weshalb sie von vornherein nicht realersatzpflichtig sein könnten (Eingabe vom 18. Februar 2021 S. 3).