3.2. Der Gesuchsteller führt dagegen an, nach Gesetz sei primär Geldersatz zu leisten. Realersatz werde zugesprochen, wenn die Parteien sich darauf geeinigt hätten und gleichartiger Ersatz vorhanden und zumutbar sei (Hinweis auf § 142 BauG). Der Enteignete müsse zudem existentielle Interessen am Realersatz haben, das Ersatzland müsse gleichwertig sein und sich im Besitz des Enteigners befinden. Kleine Flächen müssten sodann mit einem Grundstück des Enteigneten vereinigt werden können. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Gesuchgegner sei zudem nicht Selbstbewirtschafter.