3. 3.1. Der Gesuchgegner verlangt Realersatz für die abzutretende Fläche. Es sei nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller im gesamten Kanton Aargau keine geeignete Liegenschaft anbieten könne. Man habe es offenbar auch unterlassen, die Ortsbürgergemeinde R., welche allenfalls über geeignetes Land verfüge, anzufragen. Der Kanton habe zwei Ersatzgrundstücke angeboten, wovon eines in einem Naturschutzgebiet liege und das andere mit einem Überschiessrecht belastet sei (Eingabe vom 4. Januar 2021 S. 2). -6-