1.4. Der Gesuchgegner ist als Eigentümer der vom Bauprojekt betroffenen und damit in das Enteignungsverfahren einbezogenen Parzelle J ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.5. Auf das Begehren ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren sind vorab die Entschädigungen für die Landabtretung (Realersatz bzw. Höhe des Landpreises) und Sichtzone (Höhe der Entschädigung) umstritten. Zudem verlangt der Enteignete einen Ersatz für die sich aus dem Strassenbau ergebenden Immissionen.