Die Verträge sowie die Eingaben an das Gericht werden stets von der Leiterin der Sektion Landerwerb oder von deren Stellvertreter unterzeichnet. Vorliegend wurde das Gesuch vom 24. November 2020 von der damaligen Leiterin der Sektion Landerwerb und die Eingabe vom 18. Februar 2021 von deren damaligem Stellvertreter unterzeichnet. Beide waren zur Unterschrift von Eingaben für den Kanton berechtigt. Die Zweifel des Gesuchgegners an der Berechtigung der Unterzeichnenden sind unbegründet.