Der Gesuchgegner stellt jedoch in Frage, ob die Leiterin der Sektion Landerwerb zur Vertretung des Kantons im Enteignungsverfahren befugt sei. Verneinendenfalls sei auf das Enteignungsgesuch nicht einzutreten. Zudem sei nicht lesbar, wer die Eingabe i.V. unterschrieben habe (Eingabe 1. März 2021 S. 2). -5-