C. Am 20. Januar 2021 führte das Gericht eine Einigungsverhandlung in R. durch (Präsenz siehe Protokoll I S. 1). In Bezug auf die vorzeitige Besitzeinweisung wurde eine Einigung gefunden und jenes Verfahren (4- EV.2020.34) abgeschrieben. In Bezug auf die Entschädigungsforderung konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb das vorliegende Verfahren (4-EV-2020.33) fortzusetzen war. D. Per E-Mail vom 26. Januar 2021 liess A. dem Gericht im Anhang den Zahlungsbeleg (Pachtzins Halde) vom 22. Dezember 2020 sowie den Pachtvertrag zwischen B. und E. vom 31. Dezember 1994 zukommen. Die Eingaben wurden der Gegenseite gleichentags zur Kenntnis gebracht (Schreiben vom 26. Januar 2021).