Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung als dringlich gelten. Darauf wurde in den Eröffnungsschreiben hingewiesen. B.3. A. nahm am 11. Dezember 2020 Stellung zur vorzeitigen Besitzeinweisung. Er beantragte deren Abweisung B.4. Am 4. Januar 2021 reichte A. sein Entschädigungsbegehren beim Gericht ein. Die Anträge lauten: "1. Dem Enteigneten sei eine angemessene Sachleistung in Form einer Liegenschaft zuzusprechen, welche der enteigneten Liegenschaft gleichwertig ist. 2. Eventualiter sei dem Enteigneten für die Enteignung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 82'590.— auszurichten, welche sich wie folgt zusammensetzt: