B.1. A. ist als Eigentümer der Parzelle J vom Strassenbauprojekt betroffen. Von dem 16'409 m2 grossen Grundstück sind ca. 1'225 m2 abzutreten, ca. 303 m2 werden mit einer Sichtzone belastet und ca. 2'033 m2 vorübergehend beansprucht. A. hat den vom Kanton ausgearbeiteten Entwurf des Enteignungsvertrags nicht unterzeichnet.