AGVE 2013, S. 484) als hoch, weshalb die Entschädigung zu reduzieren ist (§ 12a Abs. 1 AnwT). Diese Praxis kommt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens zur Anwendung (AGVE 2011, S. 252 f.). Es erfolgt vorliegend ein Abzug von 20 %. Die Parteientschädigung beträgt somit (bei vollständigem Obsiegen) gerundet Fr. 23'800.-. Davon hat die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller 70 %, somit Fr. 16'660.- (inkl. MWST und Auslagen), zu bezahlen. - 53 - Das Gericht erkennt: