13.2.3. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 2'756'916.- (geforderte Fr. 2'759'107.- minus vom Kanton offerierte Fr. 2'191.- gemäss Entwurf des Enteignungsvertrags und korrigierten Anträgen vom 16. August 2021). Nach 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 2'000'000.- bis Fr. 5'000'000.- zwischen Fr. 12'000.- bis Fr. 50'000.-. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.