Bei der Berechnung der Forderung blieben enteignungsrechtliche Grundsätze wie die Schadenminderungspflicht oder die Ersatzlosigkeit von Mehraufwendungen für Bauten, die trotz Kenntnis der Immissionen in lärmbelasteten Gebieten neu erstellt werden, unbeachtet. Diese Forderung hätte selbst bei Zulässigkeit einer Wohnnutzung nicht gutgeheissen werden können; sie ist offensichtlich überhöht.