13.1.4. Der Hauptteil der Entschädigung (Fr. 2'366'554.00 von Fr. 2'759'107.00) wird für Lärmimmissionen der Umfahrungsstrasse gefordert. Ob die erforderliche Voraussetzung – künftige Mischnutzung in der Zone Ar I – gegeben ist, war und ist aufgrund der noch ausstehenden kantonalen Genehmigung der einschlägigen BNO-Bestimmung offen. Die Forderung hätte sinnvollerweise erst nach Rechtskraft der BNO-Bestimmung und der Fertigstellung der Umfahrungstrasse in einem separaten Verfahren gestellt werden sollen. Indem die Gesuchgegnerin die Immissionsentschädigung als in der Zusicherung des Regierungsrats enthalten behauptete, war das Begehren schon jetzt zu behandeln.