13.1.3. Vorliegend war der Verkehrswert der Abtretungsflächen umstritten bzw. wie dieser zu berechnen sei. Die Ergebnisse der unterschiedlichen Berechnungsmethoden liegen weit auseinander. Dennoch kann diesbezüglich nicht von einem Missbrauch gesprochen werden, da die Ertragswertberechnung in der Rechtsprechung anerkannt und auch vom SKE schon angewendet worden ist. Zudem war die Anwendung der statistischen Methode aufgrund der wenigen und strittigen Vergleichshandänderungen diskutabel. Eine missbräuchliche Forderung liegt diesbezüglich nicht vor. Die Abtretungsentschädigung macht jedoch nur einen kleinen Teil der Forderung aus.