Es kommt in diesem Fall die ordentliche Kostenregelung nach § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 zum Tragen, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden.