Der Gesuchsteller macht geltend, die Forderungen der Gesuchgegnerin seien weit übersetzt und beruhten teilweise auf falschen Annahmen. Es sei daher die ordentliche Kostenregelung anzuwenden. Dem widerspricht die Gesuchgegnerin. Dem Enteigneten könne nicht vorgehalten werden, er habe überklagt, wenn er die Bewertungsmethode des Enteigners nicht akzeptiere.