Die Konditionen einer allfälligen Verpachtung der Abtretungsfläche sind im Pachtvertrag zu regeln (Erw. 7.3.4.). Es ist kein Minderwert abzugelten (Erw. 8.2.). Die regierungsrätliche Zusicherung bezieht sich auf die darin genannten Flächen und eine gewerbliche Nutzung (vgl. Erw. 9.8.5.). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus formeller Enteignung nachbarlicher Abwehrrechten sind nicht gegeben; dementsprechend ist keine Entschädigung geschuldet (Erw. 9.9.5.). Andere Inkonvenienzentschädigungen sind nicht geschuldet (Erw. 9.10.). Im Rahmen der Zusicherung ist der Gesuchgegnerin eine Entschädigung von pauschal Fr. 5'800.00 auszurichten (Erw. 10.3.).