Aufgrund dessen wäre eigentlich keine Entschädigung geschuldet. Da der Gesuchsteller der Gesuchgegnerin auf Basis der Zusicherung grundsätzlich eine Entschädigung angeboten hat, ist er darauf zu behaften. Einigungsweise hat der Gesuchsteller der Gesuchgegnerin zunächst eine Entschädigung von Fr. 100'000.00 angeboten, woran er aber nicht festhält, was zulässig ist (Erw. 3.4.). Es ist daher vom letzten Angebot des Gesuchstellers von Fr. 5'800.00 auszugehen, welches dem Gericht angemessen erscheint.