erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch Raumanordnung sowie bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden können. Die Kosten dafür trägt der Grundeigentümer (Art. 31 LSV). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend nach der gesetzlichen Ordnung keine Lärmschutzmassnahmen anzuordnen und zu bezahlen sind und allfällige Massnahmen bei einem Neubau zu Lasten der Gesuchgegnerin gingen.