10.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV dürfen Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen die Planungswerte nicht überschreiten. Erleichterungen sind möglich, Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Abs. 2). Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer der Anlage den Eigentümern bestehender Bauten Lärmschutzfenster (bei lärmempfindlichen Räumen) oder andere Lärmschutzmassnahmen zu bezahlen, inkl. Kosten für Projektierung und Bauleitung. Unterhalt und Erneuerung gehen danach zu Lasten des Gebäudeeigentümers (Art. 10 und 11 LSV). In lärmbelasteten Gebieten dürfen Baubewilligungen sodann nur - 49 -