10.2. Die Gewerbenutzung wird durch die Lärmimmissionen aus der Umfahrungsstrasse kaum beeinträchtigt. Gewerbliche Tätigkeiten gelten in der Regel als unempfindlich gegenüber Aussenlärm. Gewerbebauten werden daher kaum je durch übermässige Lärmimmissionen in ihrem Wert beeinträchtigt (vgl. BGE 134 II 174). Vorliegend sind die betroffenen Grundstücke bzw. Grundstückabschnitte noch unüberbaut. Bei einer künftigen Überbauung müsste der Lärmproblematik – auch im eigenen Interesse – aber Rechnung getragen werden (Schadenminderungspflicht im Enteignungsrecht, vgl. BGE 134 II 172).