9.9.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus der formellen Enteignung von nachbarlichen Abwehrrechten nicht gegeben sind. Der Gesuchgegnerin sind keine immissionsbedingten Entschädigungen über die gemäss Zusicherung des Regierungsrats hinaus gewährten zu bezahlen. - 48 - 9.9.6. Auf die Ausführungen der Parteien zur Schadenberechnung, Schadenminderungspflicht, zur Konkurrenz von Lagernutzungsentschädigung und Immissionsentschädigung braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.