Ist die Wohnnutzung im Bereich der Streitgrundstücke nicht zulässig, entsteht kein hoher Schaden – das scheint selbst die Gesuchgegnerin so zu sehen (Erw. 9.5.). Die Gewerbenutzung wird durch die Lärmimmissionen aus der Umfahrungsstrasse kaum beeinträchtigt. Die Auswirkungen der Strasse wären bei einer künftigen Überbauung der Grundstücke durch geschickte Anordnung der Räume zudem zwingend zu berücksichtigen (Schadenminderungspflicht im Enteignungsrecht, vgl. BGE 134 II 172).