Auf den Streitgrundstücken gab es bisher keine Wohnnutzung im geltend gemachten Umfang. Die Zulassung einer ausgedehnten Wohnnutzung im Sinne der Gesuchgegnerin wäre aus raumplanerischer Sicht – jedenfalls im Bereich der Umfahrungsstrasse – wohl nicht sinnvoll und ist auch deshalb nicht zu erwarten.