9.9.4.5. Wie bereits ausgeführt (Erw. 9.8.3.) war und ist seit Bekanntwerden des Umfahrungsstrassenprojekts im Bereich der Streitgrundstücke nicht ernsthaft mit einer Zonenänderung, die eine lärmempfindlichere Nutzung erlauben würde, zu rechnen. Von einer mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit eintretenden Änderung betreffend Wohnnutzung in der Zone Ar I im Bereich der Umfahrungsstrasse war und ist nicht auszugehen. Auf den Streitgrundstücken gab es bisher keine Wohnnutzung im geltend gemachten Umfang.