Der Gesuchsteller hält dem entgegen, eine Gewerbezone solle primär dem Gewerbe dienen. Bei Mischnutzungen werde das Gewerbe oftmals durch Immissionsschutzklagen beeinträchtigt und schliesslich durch das wirtschaftlich stärkere Wohnen verdrängt. Es sei daher völlig ungewiss, ob jemals eine Wohnnutzung in der Zone Ar I zugelassen werde. Massgebend sei vorliegend ausschliesslich die Rechtslage am Stichtag (Protokoll, S. 10, S. 21).