9.9.4.2. Die Forderungen der Gesuchgegnerin (Extra-Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen und Ersatz der Minder-Mieteinnahmen; vorne Erw. 9.5.) setzen voraus, dass eine Wohnnutzung (Mischnutzung) zulässig ist. Andernfalls stellt sich auch aus Sicht der Gesuchgegnerin die Lärmfrage nicht (Erw. 9.5. und 9.9.3.1.) bzw. entsteht kein hoher Schaden, der zu entschädigen wäre.