Der Schaden sei nicht als Prozentwert des unbelasteten Grundstücks zu bestimmen, sondern nach der Differenzmethode (Gegenüberstellung der Verkehrswerte mit und ohne dingliche Belastung). Dem Schätzungsermessen komme nur wenig Bedeutung zu, da die Differenz gleichbleibe, unabhängig davon, ob die Verkehrswerte höher oder tiefer geschätzt würden.