Gemäss Gesuchgegnerin ist die Schwere des Schadens gegeben, wenn dieser eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwerts der betroffenen Liegenschaft erreicht. Diese Voraussetzung dürfe keine allzu hohe Hürde bilden. Teilweise werde ein Schwellenwert von 10 % angenommen (so in BGE 134 II 49), was vorliegend ohne weiteres erfüllt wäre. Der Schaden sei nicht als Prozentwert des unbelasteten Grundstücks zu bestimmen, sondern nach der Differenzmethode (Gegenüberstellung der Verkehrswerte mit und ohne dingliche Belastung).