9.9.4. 9.9.4.1. Der Gesuchsteller führt weiter aus, der Schaden müsse einen bestimmten Anteil am Gesamtwert der Liegenschaft aufweisen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse der Wertverlust mindestens 10 - 15 % betragen. Ein Schaden entstehe vorliegend nicht, da für die Erstellung eines Gewerbebaus infolge der Überschreitung der Planungswerte kein Mehraufwand entstehe. Einen solchen gäbe es nur bei Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (Art. 31 Abs. 1 LSV). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung lägen damit nicht vor.