__ AG vom 28. April 2016 ausgeführt sind dafür die Planungswerte (ES III) mit einem Zuschlag von 5 dB(A) einzuhalten (Anhang 3 Ziff. 2 der Lärmschutz-Ver- ordnung [LSV; SR 814.41] vom 15. Dezember 1986). Diese werden nur minim überschritten. Gewerbliche Tätigkeiten gelten in der Regel als unempfindlich gegenüber Aussenlärm. Gewerbebauten werden daher kaum je durch übermässige Lärmimmissionen in ihrem Wert beeinträchtigt (vgl. BGE 134 II 174). Die Parzellen aaa und ccc sind nicht oder dann mit Gewerbebauten überbaut. Demnach ist auch das Kriterium der Spezialität nicht gegeben. - 46 -