9.9.3.2. In den von der Gesuchgegnerin angeführten Entscheiden war über die Beeinträchtigung einer Wohnliegenschaft durch Fluglärm zu befinden. Vorliegend sind die Lärmimmissionen der künftigen Umfahrungsstrasse auf Grundstücke in der Arbeitszone zu beurteilen. Eine Wohnnutzung war in diesem Gebiet weder im Zeitpunkt der Planung der Umfahrungsstrasse noch ist sie heute als Regelnutzung vorgesehen. Es sind daher grundsätzlich die Lärmauswirkungen auf die bestehende Nutzung, somit eine gewerbliche Nutzung, massgebend. Wie im Kurzbericht der G._____ AG vom 28. April 2016 ausgeführt sind dafür die Planungswerte (ES III) mit einem Zuschlag von 5 dB(A) einzuhalten (Anhang 3 Ziff.