Gemäss Gesuchgegnerin ist das Erfordernis der Spezialität erfüllt, wenn die Immissionen das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigen. Davon sei auszugehen, wenn die Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschritten würden (mit Hinweis auf BGE 134 II 164 S. 165 f.; 130 II 394 S. 415). Vorliegend seien aber die Planungswerte, welche Grundlage der zugesicherten Entschädigung seien (gemäss Vereinbarung vom 6. Juni 2016), Ausgangspunkt. Dieser Zeitpunkt sei auch massgebend für die Frage der Zulässigkeit von Wohnnutzung. Wäre diese nicht bewilligungsfähig gewesen, wäre keine Zusicherung für eine Entschädigung abgegeben worden.