9.9.3. 9.9.3.1. Zum Kriterium Spezialität führt der Gesuchsteller aus, es beziehe sich auf die Intensität des Lärms. Die Grenze des Üblichen und Zumutbaren müssten überschritten werden, wobei auf die umweltschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte abzustellen sei. Da Wohnungen in der Zone Ar I nicht zulässig seien, werde der Immissionsgrenzwert nicht überschritten; überschritten werde bloss der Planungsgrenzwert. Es fehle daher auch am Kriterium der Spezialität.