Die Vorhersehbarkeit kann im Übrigen gemäss Bundesgericht für das Land und die darauf errichtete Baute auseinanderfallen. War das Land vor Bekanntwerden des immissionsträchtigen Projekts im Eigentum, aber noch unüberbaut, und wurde erst danach überbaut, ist für das Gebäude von - 45 - Vornherein keine Entschädigung geschuldet (da Immissionen vorhersehbar). Der Eigentümer hat für den immissionsbedingten Schaden am Gebäude selbst einzustehen (BGE 134 II 149 f.; Gossweiler, a.a.O., S. 250).