Die Parzellen aaa und ccc wurden von der Gesuchgegnerin in Kenntnis der kommenden Umfahrungsstrasse mit Kaufvertrag übernommen. Eine dem Erbfall vergleichbare Situation liegt nicht vor, auch wenn die Grundstücke familienintern weiterverkauft wurden. Die Gesuchgegnerin hat sich trotz Kenntnis der Umfahrungsstrasse für den Kauf entschieden und konnte die Kaufbedingungen entsprechend anpassen. Das Kriterium "Unvorhersehbarkeit" ist deshalb vorliegend nicht erfüllt.