bei denen das Wissen des Rechtsvorgängers anzurechnen sei. Wird ein Grundstück nach dem relevanten Zeitpunkt (ab Kenntnis des geplanten Projekts) anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen aus dem Projekt gemäss Bundesgericht als vorhersehbar (BGE 134 II 149; 134 II 156). Anders als einem Käufer stünden den Erben und auch Erbvorbezügern keine anderen Mittel zur Schadenverhütung offen als dem früheren Eigentümer (BGE 111 Ib 235).