Eine Vermögenseinbusse müsse sodann nicht aktuell vorliegen. Der durch die neue Kantonsstrasse verursachte Schaden werde eintreten und sei zu entschädigen (BGE 1C_163/2017 Erw. 2; 134 II 158, 1C_266/2011 Erw. 6.4). Die hypothetischen Mehrkosten und verminderten Mieteinnahmen seien als Inkonvenienz zu entschädigen (mit Hinweis auf BGE 143 II 158). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Wohnliegenschaften durch übermässigen Lärm entwertet würden. Gehe dieses Element verloren, entstehe ein Schaden (BGE 134 II 49 S. 65).