Die Frage nach später erstellten Gebäuden stelle sich nicht. Gemäss Bundesgericht bestehe der Wert der Liegenschaft allein im Wert des Bodens. Es werde Bezug auf die den Wert beeinflussenden Kosten einer zukünftigen Überbauung genommen (BGE 122 I 246, S. 250 f.). Der Grundeigentümer habe Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz zwischen dem unbelasteten und dem belasteten Grundstück. Diese Wertdifferenz lasse sich nur mittels einer Analyse der Kosten und Erträge zukünftiger Bauten ermitteln und damit auch der (Mehr-) Kosten und (Minder-) Erträge, die aus der Eigentumsbeschränkung resultierten. Eine Vermögenseinbusse müsse sodann nicht aktuell vorliegen.