Familienintern sei die alte Firma am 20. November 2013 übernommen worden (Verkauf durch L._____ [Schwager], Käufer M._____ AG). Unter dem Hol- ding-Dach habe dann die konzerninterne Übertragung stattgefunden, primär mit dem Ziel, den Betrieb inkl. Liegenschaften (= neue A._____ AG) vom Einfamilienhaus Z-Strasse hhh zu trennen. Die zurückgebliebene alte A._____ AG sei dann in K._____ AG umfirmiert worden. Da die Handänderungen familienintern stattgefunden hätten, könne sich die Gesuchgegnerin die nicht gegebene Vorhersehbarkeit der Voreigentümer anrechnen lassen. Die Frage nach später erstellten Gebäuden stelle sich nicht.